Allgemeine Geschäftsbedingungen

Entsorgungszentrum Franken GmbH & Co. KG

AGB
An- und Übernahme von  Abfällen und Reststoffen

 Stand 17.04.2015


Die An- und Übernahme  von Abfällen und Reststoffen durch die Anlagen / Betriebseinheiten der EZF GmbH  & Co. KG erfolgt auf Grundlage der vorliegenden immissionsschutzrechtlichen  Genehmigungsbescheide zur Behandlung, Zwischenlagerung und Umschlag von Abfällen  und Reststoffen.


Die Annahme erfolgt mit  der Abfallanlieferung und dem Kippvorgang auf dem Betriebsgelände der EZF GmbH  & Co. KG.

Mit dem Kippvorgang auf  dem Betriebsgelände EZF erfolgt kein Eigentumsübergang im rechtlichen Sinne.

Der Eigentumsübergang  des Abfalls an die EZF GmbH & Co. KG erfolgt erst nach interner Bestätigung  der erzeugerseitigen Deklaration durch anlagenseitige Kontrollen und  Eingangsanalytik. Eine separate Übernahmebestätigung an den Abfallerzeuger /  Kunden zum Eigentumsübergang erfolgt nicht.


Abfälle und Reststoffe,  die lediglich zwischengelagert werden bleiben bis zu dem Zeitpunkt der  Übernahme durch die finale Entsorgungsanlage im Eigentum des Kunden /  Abfallerzeugers. Auch hier erfolgt keine separate Bestätigung an den  Abfallerzeuger / Kunden.

Die Übernahme von  Abfällen beschreibt den Übergang der angenommenen Abfälle in das Eigentum der  EZF GmbH & Co. KG zu dem Zweck der weiteren Behandlung und finalen  Entsorgung.


Spätestens mit Beginn  der Anlieferung der Abfälle gelten diese AGB als angenommen. Der Geltung  anderer Bedingungen des Anlieferers wird hiermit  ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von unseren AGB sind nur wirksam, wenn  wir sie schriftlich bestätigen.

Die angelieferten  Abfälle erfüllen die im Rahmen der Annahme individuell vereinbarten  Qualitätskriterien und Zuordnungswerte. Die Anlieferung von Abfallarten und –qualitäten außerhalb dieser  Vorgaben ist nicht zulässig. Vor der ersten Anlieferung einer Charge ist anlieferseits eine  Deklarationsanalytik nach anlagenseitiger Vorgabe, mindestens jedoch  entsprechend des Prüfumfangs der LAGA M20 (1997) vorzulegen.

Zur finalen Übernahme  der angelieferten Abfälle in unser Eigentum werden visuelle Kontrollen und  Kontrolluntersuchungen durchgeführt (Eingangsanalytik).


Stellen wir, anhand  dieser visuellen Kontrollen und Kontrolluntersuchungen, fest, dass abweichend  von der deklarierten Abfallqualität eine andere vorliegt, behalten wir uns die  Abweisung des Abfalls bereits  zum Anlieferzeitpunkt  vor. Stellen wir abweichende Befunde im Rahmen von Eingangsanalysen fest oder  sind sonstige Vorgaben hinsichtlich der abfallrechtlichen Nachweisdokumentation  betroffen, muss anlagenseitig ggf. Meldung an die zuständige Aufsichtsbehörde  zur nachträglichen Bearbeitung eines Entsorgungsnachweises erfolgen. Auch nach  durchgeführter Eingangsanalytik behalten wir uns, bei Abweichungen zu der  erzeugerseitig deklarierten Qualität, die Abweisung des angenommenen Abfalls  vor. Sämtliche Kosten, die aus Gebühren und Leistungen zur Rückübergabe an den  Abfallerzeuger / Kunden resultieren oder in der Anlage eine anderweitige oder  zusätzliche Behandlung oder eine andere finale Verwertung / Entsorgung  außerhalb des EZF erfordern gehen zu Lasten des Abfallerzeugers / Kunden.


Die Anlieferung der  Abfälle ist kostenpflichtig. Die Kosten werden von uns dem Anlieferer in Rechnung gestellt.  Der Abfall bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Anliefers.


Als maßgebend für die  Fakturierung gilt das von uns auf einer amtlich geprüften Waage ermittelte  Gewicht. Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen 10 Tage nach  Rechnungserstellung ohne Abzug zahlbar. Überschreitet der Anlieferer das Ziel von 10 Tagen  nach Rechnungserstellung, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden  Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 6 Prozent über dem Basiszinssatz der Deutschen  Bundesbank zu berechnen.


Es wird vereinbart, daß Zahlungen des Anlieferers stets nach § 366 Abs. 2  BGB verrechnet werden. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach  besonderer Vereinbarung angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und  Diskontspesen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag  verfügen können.


Wenn der Anlieferer seinen  Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt sind wir berechtigt, die Annahme  weiterer Anlieferungen zu verweigern.

Mit der Anlieferung gilt die Aufrechnung unbestrittene und rechtskräftig festgestellter Forderungen als  vereinbart.

Der Anlieferer haftet für alle Schäden  – gleich aus welchem Rechtsgrund -, die von ihm verursacht werden. Der Anlieferer hat uns von  Inanspruchnahmen Dritter – gleich aus welchem Grunde – freizustellen, wenn  diese Inanspruchnahme darauf beruht, daß die  angelieferten Stoffe nicht dieser Betriebsordnung entsprechen.


Der Anlieferer haftet für seine  Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen entsprechend. Er verzichtet auf die  Entlastungsmöglichkeit nach § 831 BGB.

Wir haften nach Maßgabe  der nachfolgenden Bestimmungen für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund,  wenn wir oder unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sie schuldhaft  verursacht haben. Unsere Haftung wird außer in Fällen des Vorsatzes und der  groben Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Für Reifenschäden übernehmen wir keine  Haftung.


Auf dem Betriebsgelände  der EZF GmbH & Co. KG sind die Weisungen unseres Betriebspersonals zu  befolgen.

Sollte eine Bestimmung  in dieser Betriebsordnung oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger  Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit  aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt.

Erfüllungsort und  Gerichtsstand für alle Leistungen ist Nürnberg.