Stand 17.04.2015
Die Annahme erfolgt mit der Abfallanlieferung und dem Kippvorgang auf dem Betriebsgelände der EZF GmbH & Co. KG.
Mit dem Kippvorgang auf dem Betriebsgelände EZF erfolgt kein Eigentumsübergang im rechtlichen Sinne.
Der Eigentumsübergang des Abfalls an die EZF GmbH & Co. KG erfolgt erst nach interner Bestätigung der erzeugerseitigen Deklaration durch anlagenseitige Kontrollen und Eingangsanalytik. Eine separate Übernahmebestätigung an den Abfallerzeuger / Kunden zum Eigentumsübergang erfolgt nicht.
Abfälle und Reststoffe, die lediglich zwischengelagert werden bleiben bis zu dem Zeitpunkt der Übernahme durch die finale Entsorgungsanlage im Eigentum des Kunden / Abfallerzeugers. Auch hier erfolgt keine separate Bestätigung an den Abfallerzeuger / Kunden.
Die Übernahme von Abfällen beschreibt den Übergang der angenommenen Abfälle in das Eigentum der EZF GmbH & Co. KG zu dem Zweck der weiteren Behandlung und finalen Entsorgung.
Spätestens mit Beginn der Anlieferung der Abfälle gelten diese AGB als angenommen. Der Geltung anderer Bedingungen des Anlieferers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von unseren AGB sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
Die angelieferten Abfälle erfüllen die im Rahmen der Annahme individuell vereinbarten Qualitätskriterien und Zuordnungswerte. Die Anlieferung von Abfallarten und –qualitäten außerhalb dieser Vorgaben ist nicht zulässig. Vor der ersten Anlieferung einer Charge ist anlieferseits eine Deklarationsanalytik nach anlagenseitiger Vorgabe, mindestens jedoch entsprechend des Prüfumfangs der LAGA M20 (1997) vorzulegen.
Zur finalen Übernahme der angelieferten Abfälle in unser Eigentum werden visuelle Kontrollen und Kontrolluntersuchungen durchgeführt (Eingangsanalytik).
Stellen wir, anhand dieser visuellen Kontrollen und Kontrolluntersuchungen, fest, dass abweichend von der deklarierten Abfallqualität eine andere vorliegt, behalten wir uns die Abweisung des Abfalls bereits zum Anlieferzeitpunkt vor. Stellen wir abweichende Befunde im Rahmen von Eingangsanalysen fest oder sind sonstige Vorgaben hinsichtlich der abfallrechtlichen Nachweisdokumentation betroffen, muss anlagenseitig ggf. Meldung an die zuständige Aufsichtsbehörde zur nachträglichen Bearbeitung eines Entsorgungsnachweises erfolgen. Auch nach durchgeführter Eingangsanalytik behalten wir uns, bei Abweichungen zu der erzeugerseitig deklarierten Qualität, die Abweisung des angenommenen Abfalls vor. Sämtliche Kosten, die aus Gebühren und Leistungen zur Rückübergabe an den Abfallerzeuger / Kunden resultieren oder in der Anlage eine anderweitige oder zusätzliche Behandlung oder eine andere finale Verwertung / Entsorgung außerhalb des EZF erfordern gehen zu Lasten des Abfallerzeugers / Kunden.
Die Anlieferung der Abfälle ist kostenpflichtig. Die Kosten werden von uns dem Anlieferer in Rechnung gestellt. Der Abfall bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Anliefers.
Als maßgebend für die Fakturierung gilt das von uns auf einer amtlich geprüften Waage ermittelte Gewicht. Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen 10 Tage nach Rechnungserstellung ohne Abzug zahlbar. Überschreitet der Anlieferer das Ziel von 10 Tagen nach Rechnungserstellung, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 6 Prozent über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.
Es wird vereinbart, daß Zahlungen des Anlieferers stets nach § 366 Abs. 2 BGB verrechnet werden. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können.
Wenn der Anlieferer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt sind wir berechtigt, die Annahme weiterer Anlieferungen zu verweigern.
Mit der Anlieferung gilt die Aufrechnung unbestrittene und rechtskräftig festgestellter Forderungen als vereinbart.
Der Anlieferer haftet für alle Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund -, die von ihm verursacht werden. Der Anlieferer hat uns von Inanspruchnahmen Dritter – gleich aus welchem Grunde – freizustellen, wenn diese Inanspruchnahme darauf beruht, daß die angelieferten Stoffe nicht dieser Betriebsordnung entsprechen.
Der Anlieferer haftet für seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen entsprechend. Er verzichtet auf die Entlastungsmöglichkeit nach § 831 BGB.
Wir haften nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund, wenn wir oder unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sie schuldhaft verursacht haben. Unsere Haftung wird außer in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Für Reifenschäden übernehmen wir keine Haftung.
Auf dem Betriebsgelände der EZF GmbH & Co. KG sind die Weisungen unseres Betriebspersonals zu befolgen.
Sollte eine Bestimmung in dieser Betriebsordnung oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Leistungen ist Nürnberg.